Satzung

Satzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Rauenstein e.V. ( KHVR)

 

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde 96528 Frankenblick beziehungsweise bei Gebietsänderungen dem jeweiligen Rechtsnachfolger und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziel / Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Förderung der regionalen Kunst und Kultur in der Gemeinde Frankenblick. Er unterstützt die Aktivität zur Erhaltung und Wahrung des heimischen Brauchtums mit Schwerpunkten bei Tanz, Musik, Sprache und Lebensinhalten. Er unterstützt die Pflege von Denkmälern, Bodendenkmälern (z.B. Burg und Schloss Rauenstein), Naturdenkmälern und Bereichen der Naherholung. Er wirkt mit bei der Gestaltung und Betreibung von Regionalmessen. Er unterstützt touristische Aktivitäten und bringt sich ein bei Ortsjubiläen. Er fördert Aktivitäten zum Schreiben von Chroniken und zur Heimatgeschichte in den Orten. Er arbeitet mit Vereinen regional und überregional zusammen. Er publiziert Ergebnisse seiner Tätigkeit entsprechend den ihn zu Verfügung stehenden Medien. Er unterstützt Museen der Region in ihrer Arbeit (Museum Neues Schloss Rauenstein)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

 

Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

 

Zum Ehrenmitglied werden Personen und Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

·        Die Mitgliederversammlung

·        Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

In Mitgliederversammlungen sind ausschließlich folgende Punkte zu behandeln.

 

  • Wahl des Vorstandes
  • Bericht des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Annahme bez. Änderung der Satzung
  • Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
  • Aufnahme von Krediten ab 10.000,00€
  • Veräußerung von Vermögenswerten ab 5.000,00€
  • Auflösung des Vereins

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes durch den Vorstand einzuberufen.

 

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

 

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

1.   dem Vorsitzenden

2.   dem 1. Stellvertreter

3.   dem 2. Stellvertreter und Schatzmeister

4.   dem Schriftführer

5.   bis zu 3  Beisitzer

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer.

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende vertritt den Verein, der 1. Stellvertreter, oder der 2. Stellvertreter (Schatzmeister) sind jeweils zur alleinigen Vertretung des Vereines berechtigt.

Für das Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 1. beziehungsweise der 2. Stellvertreter von ihrer Vertreterbefugnis erst Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende in der Wahrnehmung seiner Vertretung des Vereins verhindert ist.

 

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen über Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

Dem 2. Stellvertreter obliegen als Schatzmeister alle mit der Kassenverwaltung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 

 

Der Vorstand kann zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele Arbeitsgruppen bilden und wieder auflösen. Inhalt der Arbeit wird durch den Vorstand vorgegeben.

 

Wird ein Mitglied des Vereins, oder eine andere Person auf Weisung des Vorstandes für den Verein tätig, so kann hierfür vom Vorstand eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden.

Die Aufwandsentschädigung orientiert sich nach staatlichen Sätzen und darf dem Zweck der Körperschaft nicht widersprechen oder unverhältnismäßig hoch sein.

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt sind (§ 31 BGB)

 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht das Privatvermögen der Mitglieder. 

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Der Vorstand bestellt die Kassenprüfer.

 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsmögen an die Gemeinde Frankenblick, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsmögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.

 

 

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sonneberg.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 09.04.2018

beschlossen.

 

Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

 

Vereinsvorsitzender R. Blechschmidt                                            Protokollführerin I. Schubert

 

 

 

 


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